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Schulordnung der Musikschule Bilan

Stand : 01. Januar 2021

§ 1 Bezeichnung Musikschule

Die Musikschule Bilan erfüllt die Anforderungen und den inhaltlichen Aufbau einer Musikschule bezgl. musikalischer Früherziehung/Fächervielfalt/Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit sowie dem qualifizierten Fachpersonal.

§ 2 Der Weg zur Musik durch die Musikschule



§ 3 Der Besuch der 2-jährigen musikalischen Früherziehung ( MFE ) sollte vor dem Instrumentalunterricht besucht werden !

> Hier werden alle Elemente, die zur Musik in ihren vielfältigen Erscheinungen gehören, in kindgemäßer, spielerischer Form dargebracht. Näheres siehe Musikalische Früherziehung!

§ 4 Der Unterricht findet in den Räumen der Musikschule/öffentl Schulen u KiTas ggf. auch Online Zuhause statt .

> In der Musikschule können alle Instrumente während des Unterrichts benutzt werden.

> Bei Unterrichten in KiTas muß das Instrument mitgebracht werden.

> Grundsätzlich kann der Unterricht auch als Online-Unterricht beim Schüler Zuhause stattfinden, sofern behördliche Anordnungen den Präsenzunterricht verbieten bzw der Schüler grippale Krankheitssymthome (Schnupfen, Halsweh,Husten, Bauchweh etc. ) aufweist und beide Vertragsparteien (Lehrkraft mit dem Schüler - ab dem 16. Lebensjahr- / bzw. mit den Eltern bei Minderjährigen - unter 16 Jahren- ) damit einverstanden sind.

§ 5 Unterrichtsweise / Onlineunterricht

> Der Unterricht findet einmal wöchentlich als Einzel- oder Gruppenunterricht statt.

> Für Fortgeschrittene Schüler ist auch ein 14-tägiger Unterricht möglich.

> Für Erwachsene besteht auch die Möglichkeit eines Workshops (näheres siehe " Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB " sowie die " Honorarliste)

> Für den Onlineunterricht Zuhause ist es notwendig, daß sich die Vertragsparteien (siehe § 4 ) vorher auf einen Videokonferenzdienst ( > Tool<) zB. WhatsApp, Skyp oder ähnliche Apps geeinigt haben. Dazu ist auch ein stabiles WLAN- Netz notwenidig, um sicherzustellen, daß der Unterricht auch ohne grosse Funkstörungen durchgeführt werden kann. Der Onlineunterricht als Videokonferenz kann mit der Camera eines Handy, Tablets oder auch mit einer Camera eines Laptops erfolgen. Dabei sollte auf eine gute Positionierung der Camera sowie auf Ruhe in dem Zimmer, in dem der Unterricht stattfindet , geachtet werden.

> Der Online-Unterricht findet zum selben Termin wie der Präsenzunterricht statt und kann prinzipiell nicht verschoben werden. Die Lehrkraft sollte mindestens 2 Stunden vorher darüber informiert werden.

§ 6 Beginn und Dauer der Anmeldung ; Probezeit ;

>Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August.

> Während der Schulferien ( siehe Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern ) sowie an gesetzlichen Feiertagen fällt der Unterricht ohne Honorarkürzung aus.

> Bei Neuanfang eines Instrumentes und bei Schulwechsel wird eine 2-monatige Probezeit gewährt. Hier kann der Vertrag beidseitig schriftlich wieder gekündigt werden. Danach ist dieser für die Dauer eines Schuljahres bindend und verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, sofern er nicht , entweder bis zum 30.06. mit Wirkung zum 31. August bzw. während des Schuljahres zum 30.11. mit Wirkung zum 31. Dezember , schriftlich gekündigt wird.

§ 7 Höhe der Unterrichtsgebühren

> Sie richtet sich nach der Honorarliste und den Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 8 Begleichung der Unterrichtsgebühren

> Die Unterrichtsgebühren sind Jahresbeiträge (außer Workshops), die in 12 Monatsraten beglichen werden. Die Gebühren werden per Lastschrift monatlich im vorraus abgebucht . Dazu bitte auch die Anmeldegebühr (einmalig) , sowie Kopierlizenz (pro Schuljahr) beachten. ( siehe auch Allgemeine Vertragsbedingungen AGB) .

§ 9 Abmeldung des Unterrichts

> Die Abmeldung vom Unterricht während eines laufenden Unterrichtsjahres ist nur in stichhaltig begründeten Ausnahmefällen und in Absprache mit der Fachlehrkraft, sowie der Schulleitung bis spätestens 31. Mai möglich. Sie ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Vom verbleibenden Restjahresbeitrag erhält die Musikschule 75 % .

§ 10 Unterrichtsbesuch bzw. Verhinderung des Schülers

> Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Verhinderungen bzw .Versäumnisse sind (bei minderjährigen Schülern durch ihre Erziehungsberechtigten) der jeweiligen Lehrkraft unverzüglich mitzuteilen.

> Nichtteilnahme am Unterricht wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

> Versäumter Unterricht kann nicht nachgeholt werden.

> Sofern der erkrankte Schüler in der Lage ist, einen Onlineunterricht durchzuführen, kann dieser zu seinem regulären Unterrichtstermin , in vorheriger Absprache mit der Lehrkraft, alternativ durchgeführt werden ( siehe § 5 SchulOrd ) .

§ 11 Verhalten des Schülers im Unterricht

> Bei Nichtbeachtung der Schulordnung, bleibt der Schüler trotz Ermahnung den Unterrichtsstunden fern oder beschädigt / zerstört mutwillig Einrichtungen der Musikschule, so kann er von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Dies wird vorab schriftlich mitgeteilt. Im übrigen ist in diesen Fällen der Restjahresbetrag zu entrichten.

> Bei vorsätzlichen Beschädigung am Eigentum der Musikschule oder den angemieteten Räumlichkeiten , wird dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten die Behebung des Schadens / Ersatz in Rechnung gestellt.

§ 12 Unterrichtsverhinderung des Schülers wegen Krankheit

> Entfällt der Unterricht seitens des Schülers wegen Krankheit zusammenhängend länger als 3 Unterrichtseinheiten, wird er - auf schriftlichen Antrag und einem Attest des Arztes - für 1 Monat bzw. bei längerer Krankheit für die Dauer der Erkrankung, monatsweise von der Unterrichtszahlung und vom Unterricht entbunden .

§ 13 Unterrichtsausfall durch die Lehrkraft ( Nachholregelung! )

> Bei Unterrichtsausfall durch die Lehrkraft wird dieser i.d. Regel nachgeholt. Für diese Nachholunterrichte sind ggf. auch Samstage bzw. schulfreie Tage/ Ferien ( außer Sonn- und Feiertage ) zulässig.

> Der Nachholtermin wird mind. 3 Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben.

> Bei Nichtteilnahme des Schülers gilt § 10 ! Die Lehrkraft wird sich darum bemühen, einen für alle Beteiligten günstigen Nachholtermin zufinden.

> Muß eine Lehrkraft wegen Krankheit ( mit Arzt-Attest ) seinen Unterricht absagen, kann sie 1 Krankheitstag / = Unterricht ausfallen lassen ( pro Schuljahr) ohne diesen nachholen zu müssen. Jeder weitere Krankheitstag muß nachgeholt werden (s.o.).

> Sollte eine Lehrkraft wegen Krankheit länger als 2 Wochen = 2 Unterrichte (nacheinander) ausfallen und seitens der Schule kein Ersatzlehrer gestellt werden, kann die Schule die ausgefallenen Unterrichte auch einzeln zurückzahlen. Dabei werden 25 % des Monatshonorars pro Unterricht angesetzt.

> Obenderin hat auch die Lehrkraft die Möglichkeit, wie bereits unter § 5 dieser SchulOrdnung beschrieben, den Unterricht Online als Videokonferenz abzuhalten. Dies muß mit den Vertragspartnern natürlich einvernehmlich abgesprochen werden.

§ 14 Üben des Schülers, ggf. Mitarbeit der Eltern

> Wie lange ein Schüler üben soll, hängt in der Regel einerseits von der Musikalischen Begabung des Schülers und andererseits wie schnell er vorwärts kommen will ab. Das Wichtigste ist die Kontinuität. Nicht das "wie lange" ist entscheidend, sondern das " wie überhaupt" . Dabei ist auch die Mitarbeit der Eltern insofern gefragt, daß sie bei den "Kleinen" Hilfestellung beim Lesen von Sachverhalten geben - aber generell Interesse beim Spiel ihres Kindes zeigen; d.h. sich wöchentlich etwas vorspielen lassen, dabei aber beißende Kritik tunlichst lassen sollten, was absolut demotivierend wäre.

> Sehr wichtig für die Motivation ist der Besuch der Schulkonzerte.

§ 15 Teilnahme an Schulveranstaltungen, öffentlichen Auftritten, Bildmaterial, Tonaufnahmen, Notenkopieren

> Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Bei Wettbewerben, Prüfungen sowie Veranstaltungen durch andere Institutionen - in den von der Musikschule erteilten Fächern- , sind diese der Musikschule rechtzeitig vorher zu melden.

> Fotos bzw. Mitschnitte können zu öffentlichen Informationszwecken über bzw. für die Musikschule verwendet werden.


> Für das Recht, Noten für Unterrichte bzw. Konzerte zu kopieren, muß die Musikschule eine Kopierlizenz erheben, die jährlich an die GEMA abgeführt wird. (Höhe - siehe Honorarliste).

> Das Verbreiten/ das Mitschneiden von Veranstaltungen ist ohne Genehmigung der Musikschule ausdrücklich verboten (siehe auch Datenschutzbestimmungen ! ) .

§ 16 Unterrichtszeiten

> Der Unterricht wird im allgemeinen von Montag bis Freitag ab Mittag bis ca. 21:00 Uhr erteilt ( außer Nachholtermine siehe § 13 ! ) .

> Die Unterrichtszeiten bzw. Unterrichtstage werden vorab von der Musikschule mit dem Schüler bzw. den Eltern des Schülers zu Beginn eines Unterrichts abgesprochen. Dabei wird ein für den Schüler passender Unterrichtstermin ausgemacht

> . Danach setzt sich der Fachlehrer mit dem Schüler bzw. dessen Eltern in Verbindung und bestätigt den Termin.

> Dieser ist danach verbindlich und kann nur in Absprache mit der Musikschule, sowie der Fachlehrkraft geändert werden.

§ 17 Einteilung der Schüler - Wahl der Lehrkraft

> Der Schüler hat die Möglichkeit, sich die Lehrkräfte an der Schule auszusuchen. Dies wird in der Anmeldung notiert.

>Die Schulleitung behält sich aber das Recht vor, aus Kapazitätsgründen notwendige Änderungen vorzunehmen .

§ 18 Leihinstrumente gegen Gebühr

> An der Musikschule können alle Instrumente gegen Gebühr entliehen werden.

> Dazu muß ein Verleihschein ausgefüllt werden.

> Ebenfalls ist eine Kaution, die in der Regel durch eine Bürgschaft abgedeckt wird, zu entrichten.

> Die Leihgebühr ist bei Erhalt des Instrument`s bar gegen Quittung an Herr Bilan bzw. der Fachlehrkraft zu zahlen.

§ 19 Noten, Unterrichtsmittel, Arbeitsmaterialien

> Unterrichtsbegleitende Materialien ( Instrumentalschulen, Hausaufgabenheft vom Preisslerverlag, Arbeitsmaterialien ) müssen gekauft werden, um einen vernünftigen, pädagogisch-sinnvollen Unterricht durchführen zu können.

> Die Musikschule hat sich , aufgrund der erworbenen Kopierlizenz, ein umfangreiches Archiv an Liedersammlungen, in Form von vielen Notenheften, zugelegt, aus denen die Lehrkräfte den Schülern für den Unterricht entsprechende Kopien machen können und somit diese Heft nicht mehr gekauft werden müssen.

§ 20 Versicherungschutz

> Die Schüler der Musikschule sind Haftpflicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Personen-, Sach und Vermögensschäden die auf dem Gelände und Räumen der Musikschule, sowie bei deren Veranstaltungen ( im KiGa) passieren.

§ 21 Vertragliche Regelungen

> Die Schulordnung ist Bestandteil des Unterrichtsvertrags und wird mit der Unterschrift auf der Anmeldung akzeptiert.

> Dazu gehört ebenfalls das Schriftstück, welche die Allgemeinen Vertragsbedingungen, sowie die gültige Honorarliste umfaßt. Für die musikalischen Früherziehungskurse gelten zusätzlich die speziellen Elterninformationen.

> Die Einigung auf einen Videokonferenzdienst beim Onlineunterricht, umfasst auch die Einwilligung, zu der für die Nutzung des Videokonferenzdienstes erforderlichen Erhebungen, Speicherung, Verarbeitung und ggf. Weitergabe persönlicher Daten.

> Beide Vertragsparteien (s. § 4 ) verpflichten sich, auf Aufzeichnungen des Online-Unterrichts zu verzichten.

> Sollte man sich nicht auf einen Videokonferenzdienst einigen, besteht der Unterrichtsvertrag , auch ohne die Möglichkeit des Online-Unterrichts, weiterhin fort.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.


Die Schulleitung